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Inventarisation

Das Inventarisationsverfahren ist grundsätzlich schriftlich. Es wird innert 14 Tagen nach dem Tod eingeleitet. Die Erben, Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben 60 Tage Zeit, um sämtliche Unterlagen vollständig ausgefüllt beim Gemeindesteueramt einzureichen. Ein begründetes Fristerstreckungsgesuch ist vor Ablauf der Frist beim zuständigen Gemeindesteueramt zu stellen. Allfällige noch nicht eingereichte Steuererklärungen für die noch nicht definitiv veranlagten Vorjahre sind innert derselben Frist einzureichen. Für die Dauer der Inventarisation wird grundsätzlich keine Akteneinsicht gewährt. Bei Fragen oder Anliegen steht Ihnen die Abteilung Steuern gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes.