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Verzicht auf Gastwirtschaftspatent oder Klein- und Mittelverkaufspatent

Das Führen einer Gastwirtschaft (Abgabe von Speisen oder Getränken zum Genuss an Ort und Stelle) ist bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Pensionen mit höchstens zehn Gästen, Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Plätzen und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.